Tennis-Club Rot-Weiß Steinheim e.V.
Sportland.NRW

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Tennis-Club Rot-Weiß Steinheim e.V. ist die freiwillige Gemeinschaft von den Tennissport ausübenden und unterstützenden Personen mit Sitz in Steinheim/Westf. Er ist im Vereinsregister des Amts- gerichts Brakel unter VR 114 eingetragen. Er ist Mitglied im Westfälischen Tennis-Verband e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Tennis-Club Rot-Weiß Steinheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Wahrung und Förderung des Tennissports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Beziehungen zu anderen Tennisgemeinschaften, Betreuung der jugendlichen Vereinsmitglieder sowie Unterhaltung der Tennis-Sport-Anlage des Clubs.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss einer Mitgliederversammlung und zwar bei nachstehenden Vergehen:

a. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtens von Anordnungen der Organe des Vereins,

b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d. wegen unehrenhafter Handlungen

Bevor die Mitgliederversammlung entscheidet hat eine Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch den Vorstand zu erfolgen (Gütetermin). Eine einmalige Anhörung durch den Vorstand ist ausreichend.


§ 5 Beiträge 

Die Mitgliedschaft verpflichtet:

1. zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr,

2. zur Zahlung eines laufenden jährlichen Beitrages.

Die Höhe und die Art der Zahlungen sowie der Fälligkeiten beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung, das gilt auch für den Spielbeitrag für Jugendliche.

Den Spielbeitrag für Gäste setzt der Vorstand fest.


§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstands-mitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1. In jedem ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden und zwar

a. auf Verlangen des Vorstandes selbst

b. auf Verlangen durch ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, das schriftlich beim Vorstand einzubringen ist.

3.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung mit Angabe der Tagesordnung und zwar in mindestens einer der Steinheimer Tageszeitungen.  

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b. Geschäftsberichte des Vorstandes,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. Vorstandswahlen,

e. Kassenprüferwahlen,

f. Bekanntgabe des Haushaltsvoranschlags und dessen Genehmigung,

g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

h. Verschiedenes. 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

7.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. 

8. Satzungsänderungen können nur behandelt werden, wenn sie Bestandteil der veröffentlichten Tagesordnung sind.

9.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl des Vorstandes muss entsprochen werden. 

10. Die Mitgliederversammlung erteilt auf Antrag aus der Versammlung dem Vorstand Entlastung.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem Präsidenten

b. dem Stellvertreter des Präsidenten

c. dem Schatzmeister

d. dem Sportwart

e. dem stellvertretenden Sportwart

f.  dem Schriftführer

2.
Der Vorstand wird ergänzt durch den Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und seinen Stellvertreter (vgl. § 9a)

3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf zwei Jahre aus der Zahl der Vereins-Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt.

4.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, für Sonderaufgaben ein Mitglied kommissarisch und befristet zu berufen. 

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

6.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern.

7.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig werden.

8.
Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins zu führen und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schrittführer zu unterzeichnen ist.

9.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, er hat darüber Buch zu führen und einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen

10.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

Die Kassenprüfer werden jeweils für ein Jahr gewählt, wobei nur jeweils ein Kassenprüfer für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden kann.


§ 9 a Jugendabteilung

Der Verein unterhält eine Jugendabteilung mit den Organen:

- Vereinsjugendtag,

- Vereinsjugendausschuss.

Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses - und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen

Der Jugendtag hat der Mitgliederversammlung vorauszugehen. Der Vorsitzende des Jugendausschusses hat der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes im Sinne von § 9
Ziffer 2.

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereins-Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.


Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.


Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen.

§ 10 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

b. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorstand gefordert wurde.

3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist die zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stadtsportverband Steinheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in Steinheim verwendet werden müssen. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Steinheim, den 16.03.1990